AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der FTV GmbH

Sitz / Geschäftsanschrift: Zielstrasse 21, AT-6840 Götzis
Firmenbuchgericht: Landesgericht Feldkirch
Firmenbuchnummer: FN 164038 h
Geschäftsführung: Aldin Sulejmanagic und Erdinc Bingül
Unternehmensgegenstand: Beratung, Verkauf, Lieferung, Montage, Service, Wartung und Werterhaltung im Bereich Fenster, Türen und Sonnenschutz sowie damit verbundene Leistungen
Stand: 08.06.2026

§ 1. Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Aufträge, Verträge, Lieferungen, Montagen, Service-, Wartungs- und sonstigen Leistungen der FTV GmbH, Zielstrasse 21, AT-6840 Götzis, FN 164038 h, Landesgericht Feldkirch, nachfolgend „Gesellschaft“ genannt.
  2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern. Verbraucher ist, wer ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend nicht seiner unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist, wer ein Rechtsgeschäft in Ausübung seines Unternehmens abschließt.
  3. Soweit einzelne Bestimmungen ausdrücklich nur für Unternehmer oder nur für Verbraucher gelten, ist dies in der jeweiligen Bestimmung gesondert angeführt.
  4. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn ihre Geltung von der Gesellschaft ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurde.

§ 2. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

  1. Gegenstand der Leistungen der Gesellschaft ist insbesondere die Beratung, Planung, der Verkauf, die Lieferung und die Montage von Fenstern, Türen, Sonnenschutzsystemen, Zubehör, Beschlägen und verwandten Bauelementen sowie Service-, Wartungs-, Reparatur- und Werterhaltungsleistungen.
  2. Art und Umfang der konkret geschuldeten Leistung ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung, dem Bestellschein, dem Montageprotokoll und sonstigen ausdrücklich schriftlich festgehaltenen Vereinbarungen.
  3. Nicht im Leistungsumfang enthalten sind, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, insbesondere Maurer-, Stemmarbeiten, Trockenbau-, Maler-, Fliesenleger-, Elektriker-, Installateur-, Abdichtungs-, Verputz- und Fassadenarbeiten sowie die Herstellung oder Verlegung von Leitungen und Anschlüssen.

§ 3. Angebote, Vertragsabschluss und Unterlagen

  1. Angebote der Gesellschaft sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
  2. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der Gesellschaft, durch beidseitige Unterfertigung eines Auftragsformulars oder durch tatsächliche Leistungserbringung zustande.
  3. Pläne, Skizzen, technische Zeichnungen, Maßangaben, Farb- und Materialangaben, Muster, Kalkulationen und sonstige Unterlagen dienen der Veranschaulichung und bleiben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, unverbindlich. Branchenübliche, technisch notwendige oder für den Kunden zumutbare Änderungen bleiben vorbehalten.
  4. Sämtliche Angebots-, Planungs- und Projektunterlagen bleiben geistiges Eigentum der Gesellschaft. Sie dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben oder außerhalb des Vertragszwecks verwendet werden.
  5. Sofern für Planungen, Aufmaße, technische Vorarbeiten oder Bemusterungen ein gesondertes Entgelt vereinbart wird, ist dieses auch dann zu bezahlen, wenn es in der Folge nicht zum Abschluss eines Vertrages kommt.

§ 4. Preise

  1. Alle Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes ausgewiesen ist, in Euro. Gegenüber Verbrauchern werden Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen. Gegenüber Unternehmern verstehen sich Preise mangels gegenteiliger Angabe als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Maßgeblich sind die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung angeführten Preise. Leistungen, die dort nicht enthalten sind, insbesondere Zusatzarbeiten, Gerüststellungen, Kraneinsätze, Sondertransporte, Entsorgungsleistungen, Nachbesserungen außerhalb eines Gewährleistungsfalles, Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten oder bauseits verursachte Mehrleistungen, sind gesondert zu vergüten.
  3. Bei nachträglichen Änderungswünschen des Kunden ist die Gesellschaft berechtigt, dadurch verursachte Mehrkosten, Mehraufwand, Verzögerungen und zusätzliche Beschaffungskosten gesondert in Rechnung zu stellen.

§ 5. Zahlungsbedingungen

  1. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung sind Rechnungen binnen 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
  2. Die Gesellschaft ist berechtigt, insbesondere bei projektbezogenen Bestellungen, Sonderanfertigungen, größeren Aufträgen oder vereinbarter Montage, angemessene Anzahlungen und Teilzahlungen nach Leistungsfortschritt zu verlangen.
  3. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen behaupteter Mängel oder Gegenforderungen zurückzuhalten, soweit dies nicht auf zwingendem Recht beruht. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
  4. Bei Zahlungsverzug ist die Gesellschaft berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen sowie angemessene Mahn-, Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten zu verrechnen. Darüber hinaus ist die Gesellschaft berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung offener Forderungen zurückzuhalten.

§ 6. Aufmaß, Planungsgrundlagen und Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde hat alle für die Planung und Ausführung erforderlichen Informationen vollständig und richtig zur Verfügung zu stellen. Dies gilt insbesondere für Maße, Öffnungssituationen, Anschlüsse, Baukörperanschlüsse, Untergrundbeschaffenheit, Tragfähigkeit, Feuchtigkeitssituation, Leitungsführungen, Befestigungsmöglichkeiten und sonstige technische Voraussetzungen.
  2. Erfolgt die Maßaufnahme auf Grundlage von Angaben des Kunden oder von ihm beauftragter Dritter, so trägt der Kunde die Verantwortung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben gehen zu Lasten des Kunden.
  3. Auch bei einem Aufmaß durch die Gesellschaft hat der Kunde sicherzustellen, dass die Räumlichkeiten oder Baustellen zugänglich sind und alle wesentlichen Rahmenbedingungen offengelegt werden. Für verdeckte Leitungen, verborgene Mängel, nicht erkennbare Unebenheiten, Schiefstellungen, Feuchtigkeitsschäden oder sonstige nicht offengelegte Umstände haftet die Gesellschaft nicht.
  4. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass zum vereinbarten Leistungszeitpunkt sämtliche bauseitigen Voraussetzungen vorliegen und allfällige Vorleistungen Dritter vollständig, fachgerecht und rechtzeitig abgeschlossen sind.

§ 7. Lieferung, Leistungsfristen und Annahmeverzug

  1. Angegebene Liefer- und Montageterminangaben sind grundsätzlich unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesagt wurden.
  2. Liefer- und Leistungsfristen beginnen erst, wenn sämtliche technischen Einzelheiten geklärt, alle erforderlichen Unterlagen und Freigaben erteilt und vereinbarte Anzahlungen vollständig eingelangt sind.
  3. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
  4. Ereignisse höherer Gewalt, behördliche Maßnahmen, Streiks, Lieferkettenstörungen, Produktionsverzögerungen, Materialengpässe, Transporthindernisse sowie sonstige von der Gesellschaft nicht zu vertretende Umstände verlängern vereinbarte Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
  5. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder können Lieferung bzw. Montage aus Gründen, die in seiner Sphäre liegen, nicht durchgeführt werden, ist die Gesellschaft berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern und den hierdurch entstehenden Mehraufwand zu verrechnen.

§ 8. Lieferung, Montage und technische Voraussetzungen

  1. Montage- und Einbauleistungen werden nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich vereinbart wurden.
  2. Der Kunde hat auf eigene Kosten sicherzustellen, dass am vereinbarten Leistungszeitpunkt geeignete Zufahrts-, Zutritts- und Transportmöglichkeiten bestehen und dass die zu bearbeitenden Bereiche montagebereit, frei zugänglich, ausreichend beleuchtet und für die Durchführung der Arbeiten geeignet sind.
  3. Nicht im vereinbarten Leistungsumfang enthalten sind insbesondere die Herstellung, Verlegung oder Adaptierung von Strom-, Wasser- oder sonstigen Leitungen, Abdichtungen, Versiegelungen außerhalb des vereinbarten Umfangs, Putz- und Maleranschlüsse, Fassadenarbeiten oder statische Maßnahmen, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich übernommen wurden.
  4. Für Schäden, Verzögerungen oder Mehraufwand, die durch ungeeignete oder unvollständige bauseitige Voraussetzungen, fehlerhafte Anschlüsse, verdeckte Leitungen, nicht tragfähige Untergründe oder unrichtige Vorgaben verursacht werden, haftet die Gesellschaft nicht.
  5. Geringfügige, technisch unvermeidbare oder materialbedingte Abweichungen in Maß, Struktur, Farbe, Oberfläche, Fugenbild oder Bedienkräften stellen keinen Mangel dar, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.

§ 9. Eigentumsvorbehalt

  1. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis im Eigentum der Gesellschaft.
  2. Der Kunde hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu behandeln und vor Zugriffen Dritter zu schützen. Zugriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, sind der Gesellschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  3. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Verfügung über Vorbehaltsware vor vollständiger Bezahlung ist unzulässig.

§ 10. Gefahrtragung und Abnahme

  1. Bei Unternehmern geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Kunden, an einen von ihm namhaft gemachten Dritten oder an den ersten Beförderer auf den Kunden über.
  2. Bei Verbrauchern geht die Gefahr erst mit Übergabe der Ware an den Verbraucher oder an einen von ihm bestimmten, vom Beförderer verschiedenen Dritten über.
  3. Soweit eine Montage geschuldet ist, hat der Kunde die Leistung nach Fertigstellung zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind der Gesellschaft unverzüglich bekanntzugeben.
  4. Die Abnahme gilt jedenfalls als erfolgt, wenn die Leistung vom Kunden in Benutzung genommen wird oder der Kunde trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung die Abnahme ohne Angabe eines wesentlichen Mangels verweigert.

§ 11. Gewährleistung und Mängelrüge

  1. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Gesetzliche Rechte des Verbrauchers werden durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht eingeschränkt.
  2. Unternehmer haben gelieferte Waren und erbrachte Leistungen unverzüglich nach Übergabe bzw. Abnahme sorgfältig zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Im Übrigen gilt § 377 UGB.
  3. Kein Gewährleistungsmangel liegt insbesondere vor bei natürlicher Abnutzung, normalem Verschleiß, unsachgemäßer Verwendung, fehlender Wartung oder Pflege, Fehlbedienung, Schäden durch Dritte, ungeeigneten baulichen oder klimatischen Bedingungen oder bei Mängeln, die auf vom Kunden beigestellte Materialien, Maße, Pläne oder Anweisungen zurückzuführen sind.
  4. Die Gesellschaft ist berechtigt, einen berechtigten Gewährleistungsanspruch zunächst nach ihrer Wahl durch Verbesserung oder Austausch zu erfüllen, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht.

§ 12. Service, Wartung und Reparatur

  1. Soweit Service-, Wartungs- oder Reparaturleistungen Vertragsgegenstand sind, schuldet die Gesellschaft die im jeweiligen Auftrag konkret bezeichneten Leistungen.
  2. Für Verschleißteile, altersbedingte Materialermüdung, bereits bestehende Vorschäden sowie für Störungen, die auf unsachgemäße Behandlung, Fremdeingriffe oder fehlende Wartung zurückzuführen sind, besteht keine Gewähr oder Haftung der Gesellschaft, soweit gesetzlich zulässig.
  3. Erweist sich eine Störungsmeldung oder Mängelanzeige als unbegründet und war der damit verbundene Aufwand aus der Sphäre des Kunden veranlasst, ist die Gesellschaft berechtigt, den tatsächlich angefallenen Prüf- und Einsatzaufwand zu verrechnen.

§ 13. Rücktritt, Stornierung und Fernabsatz

  1. Bei Verträgen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, stehen Verbrauchern die gesetzlichen Rücktrittsrechte zu, soweit nicht ein gesetzlicher Ausschluss besteht.
  2. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht insbesondere nicht bei Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind. Dies betrifft insbesondere individuell konfigurierte Fenster- und Türelemente, Sondermaße, spezielle Beschichtungen, Gläser, Beschläge, Sonnenschutzanlagen und vergleichbare Sonderanfertigungen.
  3. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss Änderungen oder storniert er einen bereits erteilten Auftrag ohne gesetzlichen Rücktrittsgrund, so hat die Gesellschaft Anspruch auf Ersatz des bis dahin angefallenen Aufwandes, bereits ausgelöster Bestellungen, Sonderanfertigungen und sonstiger nicht mehr rückgängig zu machender Kosten. Dem Verbraucher bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

§ 14. Haftung

  1. Die Gesellschaft haftet für Schäden nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
  2. Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, auf die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
  3. Die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und reine Vermögensschäden ist gegenüber Unternehmern ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
  4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit und in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

§ 15. Datenschutz

  1. Personenbezogene Daten werden von der Gesellschaft ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verarbeitet, soweit dies zur Vertragsanbahnung, Vertragsabwicklung, Lieferung, Montagekoordination, Serviceabwicklung, Rechnungslegung, Kommunikation und zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich ist.
  2. Nähere Informationen zur Datenverarbeitung können einer gesonderten Datenschutzerklärung entnommen werden.

§ 16. Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Gesellschaft.
  2. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
  3. Für Streitigkeiten mit Unternehmern wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz der Gesellschaft vereinbart. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Regelung nur insoweit, als zwingende gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.

§ 17. Schlussbestimmungen

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
  2. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung tritt bei Unternehmergeschäften jene zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gegenüber Verbrauchern gelten anstelle unwirksamer Bestimmungen die gesetzlichen Vorschriften.
  3. Änderungen und Ergänzungen von Verträgen sowie von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht zwingendes Recht eine andere Form zulässt.

Götzis, Stand 08.06.2026